(3)Absatz 3,Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.Personen, die gemäß Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Absatz 2, sinngemäß.