Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
22.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
(2)Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(3)Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus
den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 102.den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 102,
(5)Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40078076