Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 24, Fassung vom 16.06.2008

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Erweitertes Präsidium

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
    1. Ziffer eins
      Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
    2. Ziffer 2
      Spartenobmännern,
    3. Ziffer 3
      Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
    4. Ziffer 4
      weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 106,
  2. Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
    2. Ziffer 2
      generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,
    3. Ziffer 3
      Erlassung der Gebührenordnung,
    4. Ziffer 4
      Erlassung der Umlagenordnung,
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
    6. Ziffer 6
      Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
    7. Ziffer 7
      Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und
    8. Ziffer 8
      Errichtung eines Schiedsgerichts.
  3. Absatz 3In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.

Schlagworte

Handelsgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025858