Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 36, Fassung vom 02.01.2006

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

  1. 1.
    Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. 2.
    Präsidenten der Landeskammern,
  3. 3.
    Spartenobmännern der Bundessparten und
  4. 4.
    weiteren Mitgliedern gemäß § 114.
  1. (2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
  2. (3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.
      Erlassung der Spartenordung,
    2. 2.
      Erlassung der Dienstordnung,
    3. 3.
      Erlassung der Geschäftsordnung,
    4. 4.
      Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. 5.
      Erlassung der Umlagenordnung,
    6. 6.
      Erlassung der Haushaltsordnung,
    7. 7.
      Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    8. 8.
      Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
    9. 9.
      Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
    10. 10.
      Erlassung der Gebührenordnung,
    11. 11.
      Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und
    12. 12.
      Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.
  3. (4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
  4. (5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.

Schlagworte

Funktionsentschädigung

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025898