Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 85, Fassung vom 31.12.2001

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

3. Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

Ausschreibung der Wahlen

Paragraph 85, (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

  1. Absatz 2,In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten
    1. Ziffer eins
      die Aufforderung, daß einzureichende Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag und bis zum festgesetzten Zeitpunkt eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen als Mandate zur Vergebung gelangen und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens zwei Prozent der in der Wahlkundmachung verlautbarten Wahlberechtigten, mindestens jedoch von einem Wahlberechtigten, wenn die Zahl der Wahlberechtigten fünf übersteigt, von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von zehn Wahlberechtigten, unterzeichnet sein müssen. Bruchteile von mehr als 50 Prozent sind aufzurunden, bis einschließlich 50 Prozent abzurunden.
  2. Absatz 3,Die Hauptwahlkommission bestimmt, an welchen der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Tage die Wahl stattfindet, wobei unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltage für die verschiedenen Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgesetzt werden können.
  3. Absatz 4,Die Wahlkundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, daß Wahlberechtigte, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, auf Antrag des Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden.
  4. Absatz 5,Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit.
  5. Absatz 6,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090108

Alte Dokumentnummer

N5199812462U