Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 83, Fassung vom 31.12.2001

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Funktionsdauer

Paragraph 83, (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

  1. Absatz 2,Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
    2. Ziffer 2
      sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
  2. Absatz 3,Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090106

Alte Dokumentnummer

N5199812460U