Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
2. Abschnitt
Wahlbehörden, Verfahren
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.Paragraph 78, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4)Absatz 4,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Ausstellung der Wahlkarten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des § 98 Abs. 8,die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des Paragraph 98, Absatz 8,,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Besetzung der Sektionsleitungen,
die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des Vorstandes gemäß § 106,die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß Paragraph 104, Absatz 10 und des Vorstandes gemäß Paragraph 106,,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
die Besetzung der Bundessektionsleitungen,
die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 und des Vorstandes der Bundeskammer gemäß § 112,die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß Paragraph 110 und des Vorstandes der Bundeskammer gemäß Paragraph 112,,
die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 unddie Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß Paragraph 53, und
die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR12090101
Alte Dokumentnummer
N5199812455U