Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 78, Fassung vom 31.12.2001

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

2. Abschnitt

Wahlbehörden, Verfahren

Hauptwahlkommission

Paragraph 78, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
  3. Absatz 4,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
    3. Ziffer 3
      die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
    4. Ziffer 4
      die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
    5. Ziffer 5
      die Ausstellung der Wahlkarten,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    7. Ziffer 7
      die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
    8. Ziffer 8
      die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des Paragraph 98, Absatz 8,,
    9. Ziffer 9
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
    10. Ziffer 10
      die Besetzung der Sektionsleitungen,
    11. Ziffer 11
      die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß Paragraph 104, Absatz 10 und des Vorstandes gemäß Paragraph 106,,
    12. Ziffer 12
      die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
    13. Ziffer 13
      die Besetzung der Bundessektionsleitungen,
    14. Ziffer 14
      die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß Paragraph 110 und des Vorstandes der Bundeskammer gemäß Paragraph 112,,
    15. Ziffer 15
      die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
    16. Ziffer 16
      die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß Paragraph 53, und
    17. Ziffer 17
      die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090101

Alte Dokumentnummer

N5199812455U