(7)Absatz 7Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 5 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß Paragraph 85, Absatz 5, insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.