Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 71, Fassung vom 31.12.2001

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Statistik

Paragraph 71, (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

  1. Absatz 2Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
  2. Absatz 3Werden Auswertungen der nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.
  3. Absatz 4Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.
  4. Absatz 5Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Absatz 3 und 4 sind gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090092

Alte Dokumentnummer

N5199812448U