Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftskammergesetz 1998 § 44, Fassung vom 31.12.2001

Wirtschaftskammergesetz 1998 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

  1. (2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.
  2. (3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der Sektion Handel der örtlich zuständigen Landeskammer in Anwendung der von der Vollversammlung der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
  3. (4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion, wenn verschiedene Sektionen betroffen sind der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung hat hierfür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.
  4. (5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen Gewerbe und Handwerk und Industrie festlegen.
  5. (6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.
  6. (7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessektion die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sektionen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.
  7. (8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
  8. (9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.
  9. (10) Der Vorstand der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
  10. (11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
  11. (12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.

Schlagworte

Hauptstätte, Handelsgewerbe, Bundessektion

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090065

Alte Dokumentnummer

N5199812421U