Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.
(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.
(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR12090061
Alte Dokumentnummer
N5199812417U