(4)Absatz 4Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 2Absatz 2, die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39Paragraph 39, Abs. 3Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.