Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Präsident
§ 22. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der Vollversammlung gewählt.Paragraph 22, (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der Vollversammlung gewählt.
(2)Absatz 2Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Landeskammer,
die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und
die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
(3)Absatz 3Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
(4)Absatz 4Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5)Absatz 5Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR12090043
Alte Dokumentnummer
N5199812399U