Bundesrecht konsolidiert: Staatsdruckereigesetz 1996 § 8, Fassung vom 08.05.2001

Staatsdruckereigesetz 1996 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 1/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abschnitt V

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum 31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
  3. Absatz 3Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12089336

Alte Dokumentnummer

N5199760754J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/1/P8/NOR12089336