Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abschnitt V
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Eröffnungsbilanz ist auf den 1. Jänner 1997 abzustellen. In ihr sind die Buchwerte zum 31. Dezember 1996 fortzuführen. Das Eigenkapital ist in Stammkapital und in Kapitalrücklagen aufzugliedern.
(2)Absatz 2Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.Die Gesellschaft hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(3)Absatz 3Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist unzulässig.Eine Finanzierung anderer Geschäftsbereiche der Gesellschaft durch Einnahmen aus den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Gesetzesnummer
10007909
Dokumentnummer
NOR12089336
Alte Dokumentnummer
N5199760754J