Bundesrecht konsolidiert: Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung § 10, Fassung vom 27.07.2021

Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung eines Dekorentwurfes nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088473

Alte Dokumentnummer

N5199710084U