Bundesrecht konsolidiert: KMU-Förderungsgesetz § 1, Fassung vom 06.12.2022

KMU-Förderungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Zielsetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Absatz 2, umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, das bei der Absicherung der Ansprüche von Reisenden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 Sitzung 1, im Falle der Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten im zweiten Halbjahr 2020 eingetretene Marktversagen zeitlich befristet auszugleichen.
  2. Absatz 2Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich. Die Maßnahmen zugunsten der Reiseleistungsausübungsberechtigten haben das Ziel, die Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Pauschalreiseverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018, (PRV), unabhängig von der Unternehmensgröße der Reiseleistungsausübungsberechtigten zu ermöglichen.

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40229933

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/432/P1/NOR40229933