Bundesrecht konsolidiert: Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 4, Fassung vom 05.05.2022

Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 4

Kurztitel

Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIn den sich aus den Paragraphen 2 und 3 ergebenden Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
  2. Absatz 2Die in Eurobeträgen ausgewiesenen Gebührensätze erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, in dem der Jahresdurchschnitt des VPI 1986 (Basis Jahresdurchschnitt 1994 = 100%) oder ein an seine Stelle tretender Index von der jeweils letzten vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Jahresdurchschnittszahl abweicht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

10007798

Dokumentnummer

NOR40025242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/141/P4/NOR40025242