Bundesrecht konsolidiert: Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 2, Fassung vom 05.05.2022

Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen § 2

Kurztitel

Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:

  1. Ziffer eins
    Im voraus zu entrichtende Auftragsgebühr für jede zum Einzug übertragene Forderung:
    bis zu 6 vH der Forderung,
    bei Forderungen unter 13 Euro bis zu 2,03 Euro.
  2. Ziffer 2
    Ermittlung der Anschrift eines Schuldners
    im Bereich der Standortgemeinde des Inkassoinstitutes: bis zu 8,14 Euro zuzüglich Barauslagen,
    außerhalb der Standortgemeinde im Inland bis zu 12,35 Euro zuzüglich Barauslagen,
    im Ausland bis zu 23,98 Euro zuzüglich Barauslagen.
  3. Ziffer 3
    Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners: bis zu 50,87 Euro zuzüglich Barauslagen, wenn diese Kosten beim Schuldner uneinbringlich sein sollten.
  4. Ziffer 4
    Hundertsatz auf diejenigen Beträge, um die sich die Schuld durch Leistungen des Schuldners oder eines Dritten zugunsten des Schuldners während der Vertragsdauer mindert. Dieser Hundertsatz beträgt:
    1. Litera a
      bei ausgeklagten Forderungen bis zu 30 vH des eingebrachten Betrages zuzüglich Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gerichtsvollzieher- und Portokosten,
      bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 15 vH des eingebrachten Betrages,
      bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 40 vH des eingebrachten Betrages;
    2. Litera b
      wenn sich die zum Einzug übergebene Forderung als nicht bestehend erweist:
      bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 20 vH der Forderung,
      bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 50 vH der Forderung.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten,
Gerichtsvollzieherkosten

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014

Gesetzesnummer

10007798

Dokumentnummer

NOR40025240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/141/P2/NOR40025240