bei ausgeklagten Forderungen bis zu 30 vH des eingebrachten Betrages zuzüglich Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gerichtsvollzieher- und Portokosten,
bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 15 vH des eingebrachten Betrages,
bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 40 vH des eingebrachten Betrages;