Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.03.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die den Inkassoinstituten für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen gebührenden Vergütungen werden in den §§ 2 und 3 folgende Höchstbeträge festgelegt. Für die den Inkassoinstituten für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen gebührenden Vergütungen werden in den Paragraphen 2 und 3 folgende Höchstbeträge festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014
Gesetzesnummer
10007798
Dokumentnummer
NOR12087605
Alte Dokumentnummer
N5199654132J