Bundesrecht konsolidiert: Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 12, Fassung vom 29.05.2024

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 12

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Vereinbarungen mit Drittländern über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 14, GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis zur Beförderung von Personen nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer ausgeben, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zur Ausübung des Personenwerkverkehrs berechtigt sind und den Anforderungen des internationalen Verkehrs entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Wurde ein Kontingent festgelegt (Absatz eins,), so ist bei der Ausgabe der Erlaubnis auch auf den Umfang des Kontingentes Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40229012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P12/NOR40229012