Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 10, Fassung vom 09.07.2020

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 10

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 10

Computerprogramme und Datensammlungen

  1. Ziffer eins
    Computerprogramme in Quellcode oder Maschinenprogrammcode werden nach der Berner Übereinkunft (1971) als Werke der Literatur geschützt.
  2. Ziffer 2
    Datensammlungen oder sonstiges Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material selbst bestehenden urheberrechtlichen Schutzes.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085351

Alte Dokumentnummer

N5199544833J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A10/NOR12085351