Wenn eine Ware Gegenstand einer Patentanmeldung in einem Mitglied gemäß Absatz 8 lit. a ist, werden unbeschadet der Bestimmungen des VI. Teils Vermarktungsrechte für eine Frist von fünf Jahren nach der Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Erzeugnispatents in diesem Mitglied gewährt, wobei die jeweils kürzere Frist gilt, vorausgesetzt, daß nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitglied eine Patentanmeldung eingereicht und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt wurde.Wenn eine Ware Gegenstand einer Patentanmeldung in einem Mitglied gemäß Absatz 8 Litera a, ist, werden unbeschadet der Bestimmungen des römisch VI. Teils Vermarktungsrechte für eine Frist von fünf Jahren nach der Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Erzeugnispatents in diesem Mitglied gewährt, wobei die jeweils kürzere Frist gilt, vorausgesetzt, daß nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitglied eine Patentanmeldung eingereicht und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt wurde.