Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 62, Fassung vom 15.11.2019

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 62

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

römisch IV. TEIL

ERWERB UND AUFRECHTERHALTUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND

DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE PARTEIENVERFAHREN

Artikel 62

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder sind befugt, als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in den Abschnitten 2 bis 6 des römisch II. Teils vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums die Beachtung angemessener Verfahren und Formalitäten vorzuschreiben. Solche Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang stehen.
  2. Ziffer 2
    Wenn der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums die Erteilung oder Eintragung des Rechts voraussetzt, stellen die Mitglieder sicher, daß vorbehaltlich der Erfüllung der materiellrechtlichen Bedingungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung die Erteilung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist möglich machen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzfrist zu vermeiden.
  3. Ziffer 3
    Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft findet sinngemäß auf Dienstleistungsmarken Anwendung.
  4. Ziffer 4
    Die Verfahren betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der Rechte des geistigen Eigentums und, sofern im innerstaatlichen Recht eines Mitglieds solche Verfahren vorgesehen sind, der Widerruf im Verwaltungswege und Parteienverfahren wie zum Beispiel Einspruch, Widerruf und Löschung, unterliegen den im Artikel 41 Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.
  5. Ziffer 5
    Im Verwaltungswege erlassene Endentscheidungen in einem der im Absatz 4 angeführten Verfahren unterliegen der Nachprüfung durch ein Justiz- oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Gelegenheit zu einer solchen Überprüfung von Entscheidungen in Fällen eines erfolglosen Einspruchs oder eines erfolglosen Widerrufs im Verwaltungswege vorzusehen, sofern die Gründe für solche Verfahren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren sein können.

Schlagworte

Justizbehörde

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085403

Alte Dokumentnummer

N5199544885J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A62/NOR12085403