Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 51, Fassung vom 15.11.2019

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 51

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

4. ABSCHNITT: BESONDERE ERFORDERNISSE IM HINBLICK AUF MASSNAHMEN AN

DEN GRENZEN *1)

Artikel 51

Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden

Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren *2) vor, mit denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe für den Verdacht hat, daß es zu der Einfuhr von nachgeahmten Markenerzeugnissen oder nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren *3) kommen kann, in die Lage versetzt wird, bei den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, daß die Zollbehörden die Abfertigung dieser Erzeugnisse in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, daß ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums geht, sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe von für die Ausfuhr aus ihren Gebieten bestimmten Waren durch die Zollbehörden vorsehen.

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*1) Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.

*2) Es besteht Einverständnis, daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, und auch nicht auf Transitwaren.

*3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. Litera a
    „nachgeahmte Markenerzeugnisse'' Waren einschließlich ihrer Verpackung, die unbefugt eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich nicht in ihren wesentlichen Merkmalen von einer solchen Marke unterscheiden läßt, und die dadurch nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlandes die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen;
  2. Litera b
    „nachgeahmte urheberrechtlich geschützte Waren'' Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Lande der Erzeugung ordnungsgemäß bevollmächtigten Person hergestellte Nachahmungen sind und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Nachahmung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Rechts nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlandes dargestellt hätte.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085392

Alte Dokumentnummer

N5199544874J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A51/NOR12085392