Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 50, Fassung vom 15.11.2019

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 50

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

3. ABSCHNITT: EINSTWEILIGE MASSNAHMEN

Artikel 50

  1. Ziffer eins
    Die Justizbehörden sind befugt, unverzügliche und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:
    1. Litera a
      um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, daß Waren, einschließlich eingeführter Waren, unmittelbar nach der Zollabfertigung in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Handelswege gelangen;
    2. Litera b
      um einschlägige Beweise im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung zu sichern.
  2. Ziffer 2
    Die Justizbehörden sind befugt, falls erforderlich, einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Inhaber des Rechts wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, daß Beweismaterial vernichtet wird.
  3. Ziffer 3
    Die Justizbehörden sind befugt, den Antragsteller aufzufordern, soweit zumutbar alle Beweismittel vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, daß der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und daß das Recht des Antragstellers verletzt wird oder daß eine solche Verletzung droht, und den Antragsteller anzuweisen, eine Kaution zu stellen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten, die ausreicht, um den Antraggegner zu schützen und einem Mißbrauch vorzubeugen.
  4. Ziffer 4
    Wenn einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antraggegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen.
  5. Ziffer 5
    Der Antragsteller kann aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, die für die Identifizierung der betreffenden Waren durch die Behörde, die die einstweiligen Maßnahmen durchführt, notwendig sind.
  6. Ziffer 6
    Unbeschadet des Absatzes 4 werden auf Grund der Absätze 1 und 2 getroffene einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners widerrufen oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren, das zu einer Sachentscheidung führt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder von der die Maßnahme anordnenden Justizbehörde festgelegt wird, sofern dies nach dem innerstaatlichen Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet.
  7. Ziffer 7
    Werden einstweilige Maßnahmen widerrufen oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, daß keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Antragsgegners den Antragsteller anzuweisen, dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für den durch diese Maßnahme entstandenen Schaden zu leisten.
  8. Ziffer 8
    Soweit einstweilige Maßnahmen auf Grund verwaltungsrechtlicher Verfahren angeordnet werden können, entsprechen diese Verfahren im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085391

Alte Dokumentnummer

N5199544873J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A50/NOR12085391