Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 26, Fassung vom 15.11.2019

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 26

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 26

Schutz

  1. Ziffer eins
    Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers Gegenstände herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder in die ein Muster aufgenommen wurde, das eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung des geschützten Musters ist, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Die Schutzfrist beträgt mindestens 10 Jahre.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085367

Alte Dokumentnummer

N5199544849J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A26/NOR12085367