Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 19, Fassung vom 15.11.2019

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 19

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 19

Erfordernis der Benutzung

  1. Ziffer eins
    Wenn die Benutzung für die Aufrechterhaltung einer Eintragung vorausgesetzt wird, darf die Eintragung erst nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Nichtbenutzung von drei Jahren gelöscht werden, sofern der Inhaber der Marke nicht stichhaltige, auf das Vorhandensein von Hindernissen für eine solche Benutzung gestützte Gründe glaubhaft macht. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und die ein Hindernis für die Benutzung der Marke bilden, wie zum Beispiel Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen, werden als stichhaltige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt.
  2. Ziffer 2
    Wenn sie der Kontrolle durch ihren Inhaber unterliegt, wird die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Benutzung der Marke zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eintragung anerkannt.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085360

Alte Dokumentnummer

N5199544842J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A19/NOR12085360