Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 4, tagesaktuelle Fassung

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 4

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 4

Meistbegünstigung

In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt werden, unmittelbar und unbedingt den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden, und die

  1. Litera a
    sich aus internationalen Abkommen über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht speziell auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;
  2. Litera b
    gemäß den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, in denen die Befugnis dazu erteilt wird, daß die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig ist;
  3. Litera c
    sich beziehen auf die in diesem Abkommen nicht geregelten Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen;
  4. Litera d
    sich aus internationalen Abkommen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, diese Abkommen werden dem Rat für TRIPS notifiziert und stellen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitglieder dar.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085345

Alte Dokumentnummer

N5199544827J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A4/NOR12085345