Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 23, tagesaktuelle Fassung

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 23

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 23

Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und

Spirituosen

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot der Verwendung geographischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in Übersetzung verwendet wird oder von Ausdrücken wie „Art'', „Typ'', „Stil'', „Imitation'' oder ähnlichem begleitet wird *1).
  2. Ziffer 2
    Die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, für Weine, oder die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, für Spirituosen, wird in bezug auf solche Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amts wegen, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung eines Mitglieds dies erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei zurückgewiesen oder für nichtig erklärt.
  3. Ziffer 3
    Im Falle gleichlautender geographischer Angaben für Weine wird unbeschadet des Artikels 22 Absatz 4 für jede Angabe Schutz gewährt. das einzelne Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen gleichlautenden Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, daß die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
  4. Ziffer 4
    Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und Eintragung geographischer Angaben für Weine, die in den an dem System beteiligten Mitgliedern schutzfähig sind, geführt.

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*1) Unbeschadet des ersten Satzes des Artikels 42 sind die Mitglieder befugt, in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085364

Alte Dokumentnummer

N5199544846J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A23/NOR12085364