Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 15, tagesaktuelle Fassung

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums Art. 15

Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

2. ABSCHNITT: MARKEN

Artikel 15

Gegenstand des Schutzes

  1. Ziffer eins
    Alle Zeichen und jede Kombination von Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen und Farbkombinationen ebenso wie alle Kombinationen von solchen Zeichen, sind als Marken eintragungsfähig. Sind Zeichen nicht von sich aus geeignet, die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit als Eintragungsvoraussetzung festlegen.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1 ist nicht so zu verstehen, daß er ein Mitglied daran hindert, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen zu verweigern, vorausgesetzt, daß diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, daß die beabsichtigte Benutzung nicht vor dem Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, stattgefunden hat.
  4. Ziffer 4
    Die Art der Waren oder Dienstleistungen, auf denen die Marke angebracht werden soll, darf keinesfalls ein Hindernis für die Eintragung der Marke bilden.
  5. Ziffer 5
    Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder unverzüglich nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Gelegenheit für Anträge auf Löschung der Eintragung vor. Darüber hinaus können die Mitglieder die Möglichkeit, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen, vorsehen.

Gesetzesnummer

10007664

Dokumentnummer

NOR12085356

Alte Dokumentnummer

N5199544838J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A15/NOR12085356