Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse Art. 15, Fassung vom 29.04.2015

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse Art. 15

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Schlußbestimmungen

Vorbehalte

15.1 Ohne Zustimmung der anderen Mitglieder dürfen keine Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens eingelegt werden.

Überprüfung

15.2 Jedes Mitglied teilt unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, dem Komitee bestehende oder getroffene Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens mit. Jede nachträgliche Änderung solcher Maßnahmen wird dem Komitee ebenfalls notifiziert.

15.3 Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Zielsetzungen.

15.4 Das Komitee überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens nachher am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Wirksamkeit und Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts von Rechten und Pflichten, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, notwendig ist. Falls zweckmäßig, wird das Komitee Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen dem Rat für den Handel mit Waren vorschlagen.

Anhänge

15.5 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil hievon.

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR12085159

Alte Dokumentnummer

N5199544622J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A15/NOR12085159