Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse Art. 14, Fassung vom 29.04.2015

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse Art. 14

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

14.1 Konsultationen und die Streitbeilegung im Hinblick auf jede die Tätigkeit dieses Übereinkommens berührende Angelegenheit finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und folgen sinngemäß den Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.

14.2 Auf Ersuchen einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann ein Untersuchungsausschuß eine technische Sachverständigungsgruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Beistand zu leisten.

14.3 Für technische Sachverständigengruppen gelten die im Anhang 2 angeführten Verfahren.

14.4 Die oben dargelegten Streitbeilegungsbestimmungen können in Fällen angerufen werden, in denen ein Mitglied der Meinung ist, daß ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse gemäß den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen bedeutend beeinträchtigt sind. In diesem Fall werden die Ergebnisse jenen gleichwertig sein, als wäre das fragliche Organ ein Mitglied.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR40101326

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/A14/NOR40101326