Bundesrecht konsolidiert: WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse Anl. 1, Fassung vom 29.04.2015

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse Anl. 1

Kurztitel

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Anhang 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS

Die Begriffe in der sechsten Ausgabe des „ISO/IEC-Handbuchs 2:

1991, Allgemeine Begriffe und ihre Definitionen betreffend die Normung und verwandte Tätigkeiten'' haben, wenn sie in diesem Übereinkommen verwendet werden, dieselbe Bedeutung wie in den Definitionen im erwähnten Handbuch unter Berücksichtigung, daß Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden jedoch die folgenden Definitionen angewandt:

  1. Ziffer eins
    Technische Vorschriften
    Ein Dokument, welches Merkmale einer Ware oder ihre dazugehörigen Verfahren und Erzeugungsmethoden festlegt, einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, mit welchen die Übereinstimmung zwingend ist. Es kann auch einschließen oder ausschließlich die Terminologie, Bildzeichen, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse, wie sie für eine Ware, Verfahren oder Erzeugungsmethoden angewandt werden, behandeln.
    Erläuternde Bemerkung
    Die Definition im ISO/IEC Handbuch 2 ist nicht in sich geschlossen, sondern auf dem sogenannten „Baustein''-System begründet.
  2. Ziffer 2
    Norm
    Ein von einer anerkannten Stelle zugelassenes Dokument, das für allgemeine und wiederholte Anwendung, Regeln, Richtlinien oder Merkmale für Waren oder zugehörige Verfahren und Erzeugungsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch einschließen oder ausschließlich die Terminologie, Bildzeichen, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse, wie sie für eine Ware, Verfahren oder Erzeugungsmethoden angewandt werden, behandeln.
    Erläuternde Bemerkung
    Die im ISO/IEC-Handbuch 2 erklärten Begriffe erfassen Waren, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen befaßt sich nur mit technischen Vorschriften, Normen und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung in bezug auf Waren oder Verfahren und Erzeugungsmethoden. Normen, wie sie im ISO/IEC-Handbuch 2 erklärt sind, können zwingend oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillige und technische Vorschriften als zwingende Dokumente erklärt. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen umfaßt auch Dokumente, die nicht auf Konsens gegründet sind.
  3. Ziffer 3
    Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung Jedes mittelbar oder unmittelbar angewandte Verfahren zur Feststellung, daß entsprechende Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.
    Erläuternde Bemerkung:
    Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung schließen unter anderem Verfahren für Proben, Prüfung und Kontrolle, Auswertung, Verifizierung und Nachweis der Übereinstimmung, Registrierung, Beglaubigung und Genehmigung sowie deren Kombinationen ein.
  4. Ziffer 4
    Internationale Organisation oder internationales System
    Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.
  5. Ziffer 5
    Regionale Organisation oder regionales System
    Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.
  6. Ziffer 6
    Stellen der Zentralregierung
    Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle unter der Aufsicht der Zentralregierung hinsichtlich der betreffenden Tätigkeit.
    Erläuternde Bemerkung
    Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften finden die Bestimmungen über Zentralregierung Anwendung. Regionale Organisationen oder Systeme zur Feststellung der Übereinstimmung können jedoch innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Systeme für die Feststellung der Übereinstimmung unterliegen.
  7. Ziffer 7
    Stellen einer lokalen Regierung
    Eine Regierung, die keine Zentralregierung ist (zB Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden, usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle unter der Aufsicht einer solchen Regierung hinsichtlich der betreffenden Tätigkeit.
  8. Ziffer 8
    Nichtstaatliche Stelle
    Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung ist, einschließlich einer nichtstaatlichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.

Schlagworte

Verpackungserfordernis, Kennzeichnungserfordernis

Gesetzesnummer

10007654

Dokumentnummer

NOR12085160

Alte Dokumentnummer

N5199544623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/1/ANL1/NOR12085160