Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
08.09.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge und Herstellungsverfahren,
Anatomie und Pathologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr),
Physiologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr).
(2)Absatz 2Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Prüfverfahren
Gesetzesnummer
10007647
Dokumentnummer
NOR12085040
Alte Dokumentnummer
N5199530454L