Bundesrecht konsolidiert: Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung § 12, Fassung vom 26.10.2021

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung § 12

Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

08.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 12, (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe das Anfertigen

  1. Ziffer eins
    einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer Hörhilfe und
  2. Ziffer 2
    einer Skizze für eine Schaltung eines Hörgeräteverstärkers zu umfassen.
  1. Absatz 2Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10007647

Dokumentnummer

NOR12085042

Alte Dokumentnummer

N5199530456L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/609/P12/NOR12085042