Bundesrecht konsolidiert: Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung § 11, tagesaktuelle Fassung

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung § 11

Kurztitel

Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

08.09.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachrechnen

Paragraph 11, (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längen- und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Volums- und Masseberechnung,
  3. Ziffer 3
    Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,
  4. Ziffer 4
    audiometrische Berechnungen,
  5. Ziffer 5
    Berechnungen aus der elektrischen Meßtechnik und Elektronik.
  1. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Gesetzesnummer

10007647

Dokumentnummer

NOR12085041

Alte Dokumentnummer

N5199530455L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/609/P11/NOR12085041