Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
08.09.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 11, (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Berechnungen aus der allgemeinen Mechanik,
audiometrische Berechnungen,
Berechnungen aus der elektrischen Meßtechnik und Elektronik.
(2)Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Gesetzesnummer
10007647
Dokumentnummer
NOR12085041
Alte Dokumentnummer
N5199530455L