Bundesrecht konsolidiert: Güterbeförderungsgesetz 1995 § 20, Fassung vom 10.08.2001

Güterbeförderungsgesetz 1995 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT VI

Behörden

Paragraph 20, (1) Konzessionen für den Güternahverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. Absatz 2Konzessionen für den Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.
  2. Absatz 3Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 4,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 4Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, der Landeshauptmann.
  4. Absatz 5Paragraph 335 a, GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
  5. Absatz 6Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
  6. Absatz 7In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  7. Absatz 8Zuständige Behörde nach Paragraph 22, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12090317

Alte Dokumentnummer

N5199850900L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P20/NOR12090317