(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß.