Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373c, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 373c

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373c

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Niederlassungsfreiheit

Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Paragraph 373 c,
  1. Absatz eins(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
  3. Absatz 3Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (Paragraph 373 f,) folgender Art nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
    3. Ziffer 3
      Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
    4. Ziffer 4
      Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.
  4. Absatz 4In einer Verordnung gemäß Absatz 2, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
  5. Absatz 5Werden die in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß Paragraph 373 d, in Anspruch nehmen.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177506

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373c/NOR40177506