Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 63, Fassung vom 21.09.2024

Gewerbeordnung 1994 § 63

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

27.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten

Paragraph 63,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, haben sich bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen. Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf einer Website haben sie ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn die verwendeten Ausdrücke zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind und Unterscheidungskraft besitzen. Die Ausdrücke dürfen keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die sich aus den Paragraphen 5 und 6 ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, ergebenden Verpflichtungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Nicht zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist die bloße Angabe einer Telefonnummer, eines Postfaches oder die Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im Übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3Für Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, gelten Paragraphen 14 und 17 bis 37 sowie 907 Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,. Absatz 1 vorletzter und letzter Satz ist auch auf diese Gewerbetreibenden anzuwenden.
  4. Absatz 4Änderungen des Namens durch die in Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind innerhalb von vier Wochen der Behörde anzuzeigen, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet wird.

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40168088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P63/NOR40168088