(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.Gemäß Absatz eins, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 367, Ziffer 25,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz 4, nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.