(1)Absatz einsSoweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, ;,
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.