Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 352a, Fassung vom 22.07.2024

Gewerbeordnung 1994 § 352a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 352a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 352 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundeseinheitlichen und transparenten Durchführung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Anberaumung der Prüfungstermine,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung zur Prüfung,
    3. Ziffer 3
      das Prüfungsverfahren,
    4. Ziffer 4
      die auszustellenden Zeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die Prüfungsgebühr,
    6. Ziffer 6
      die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission und
    7. Ziffer 7
      die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr.
  2. Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Zahl zusätzlicher Beisitzer,
    2. Ziffer 2
      die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
    4. Ziffer 4
      im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.
  3. Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt sind. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüfungskandidaten kann durch Reduktion der Prüfungsgebühren Bedacht genommen werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194300