Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 95, Fassung vom 19.03.2023

Gewerbeordnung 1994 § 95

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 95.
  1. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
  2. (2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Reglementierte Gewerbe (UMK)

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gewerbe in Österreich Startseite (UMK)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40084840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P95/NOR40084840