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Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 152, Fassung vom 24.11.2022
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D)
Gewerbeordnung 1994 § 152
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.11.2022
§ 151a am 24.11.2022
§ 153 am 24.11.2022
Alle Fassungen
§ 152 heute
§ 152 gültig ab 01.08.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 152 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 152
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Auskunfteien über Kreditverhältnisse
§ 152.
(1)
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2)
Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032660
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P152/NOR40032660