Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
22.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19.
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es auf oesterreich.gv.at folgende Artikel:
Feststellung individuelle BefähigungAbgabenbefreiung
Im RIS seit
22.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40224716