Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 159, Fassung vom 02.06.2020

Gewerbeordnung 1994 § 159

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Personenbetreuung

Paragraph 159,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
      1. Litera a
        Zubereitung von Mahlzeiten
      2. Litera b
        Vornahme von Besorgungen
      3. Litera c
        Reinigungstätigkeiten
      4. Litera d
        Durchführung von Hausarbeiten
      5. Litera e
        Durchführung von Botengängen
      6. Litera f
        Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
      7. Litera g
        Betreuung von Pflanzen und Tieren
      8. Litera h
        Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
      1. Litera a
        Gestaltung des Tagesablaufs
      2. Litera b
        Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
    3. Ziffer 3
      Gesellschafterfunktion insbesondere:
      1. Litera a
        Gesellschaft leisten
      2. Litera b
        Führen von Konversation
      3. Litera c
        Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
      4. Litera d
        Begleitung bei diversen Aktivitäten
    4. Ziffer 4
      Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
    5. Ziffer 5
      praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
    6. Ziffer 6
      Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.
  2. Absatz 2Zu den Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2, zählen auch die in Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe des Paragraph 3 b, GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, und des Paragraph 15, Absatz 7, GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
    an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40172629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P159/NOR40172629