Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 157, Fassung vom 17.10.2019

Gewerbeordnung 1994 § 157

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Tankstellen

Paragraph 157,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des Paragraph 32, zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
    2. Ziffer 2
      den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:
      1. Litera a
        Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
      2. Litera b
        Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,,
      3. Litera c
        Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken),
      4. Litera d
        vorverpackt gelieferte Lebensmittel (Paragraph 2, LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40042479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P157/NOR40042479