Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 353, Fassung vom 24.05.2018

Gewerbeordnung 1994 § 353

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 353

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

05.06.2024

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

Paragraph 353,

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    in vierfacher Ausfertigung
    1. Litera a
      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
    2. Litera b
      die erforderlichen Pläne und Skizzen,
    3. Absatz c
      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
    4. Ziffer eins
      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
    5. Ziffer 2
      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
    6. Ziffer 3
      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
    7. Ziffer 4
      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
    8. Ziffer 5
      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  2. Ziffer 2
    in einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
  3. Ziffer 3
    in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194302

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P353/NOR40194302