(1)Absatz einsJeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies – im Falle einer Niederlassung, unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines Standortes mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im Gewerberegister (§§ 365a Z 12 und 365b Z 9) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung derselben an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies – im Falle einer Niederlassung, unter Angabe der Niederlassungsadresse sowie des Repräsentanten der Niederlassung - der Behörde seines Standortes mitzuteilen. Die Behörde hat die Eintragung der Daten im Gewerberegister (Paragraphen 365 a, Ziffer 12 und 365b Ziffer 9,) vorzunehmen und die unverzügliche Weiterleitung derselben an das zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen.